Arbeit und Beruf

Minijob neben dem Hauptjob – Das müssen Arbeitnehmer beachten

Besonders angesichts der stetig steigenden Mieten in Berlin, schauen sich immer mehr Menschen nach einem Minijob um, den sie neben ihrem Hauptjob ausführen können. Ein Nebenjob eignet sich schließlich hervorragend, um die eigenen Einnahmen aufzubessern und so mehr finanzielle Freiheit zu gewinnen.

Neben dem Minijob gibt es natürlich auch die Möglichkeit, eine zusätzliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Für diese sind dann jedoch Steuern und Sozialabgaben zu leisten.

Der Minijob: Zusätzlicher Verdienst von 520 Euro

Arbeitet eine Person in einem sozialversicherten Hauptjob, kann in einem weiteren Minijob aktuell eine Summe von maximal 520 Euro verdient werden. Es gilt generell, dass bei einer solchen Tätigkeit, beispielsweise als Hilfskraft für Be- und Entladung, der Betrag ohne jegliche Abzüge von Steuern oder Sozialabgaben ausgezahlt wird. 

Eine Besonderheit gilt jedoch im Hinblick auf die Beiträge zur Rentenversicherung. Bei den Minijobs besteht mittlerweile eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht. In der Praxis heißt das, dass von dem verdienten Lohn 3,6 Prozent abgezogen werden. Der jeweilige Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, diesen Anteil an die Minijob Zentrale zu überweisen.

Das bedeutet jedoch auch, dass durch die Ausübung eines Minijobs Rentenversicherungsansprüche erworben werden. Dieser Aspekt ist jedoch vor allem für Personen wichtig, die ausschließlich einem Minijob und keinem sozialversicherten Hauptjob nachgehen.

Das gilt für eventuelle Zuschläge

Im Vergleich zu den anderen Beschäftigten dürfen Nebenjobber im Unternehmen grundsätzlich nicht nachteilig behandelt werden. Im Bereich der Minijobs wird dieser Regel  leider häufig keine Beachtung geschenkt.

Minijobbern stehen so jedoch ebenfalls Zuschläge zu, beispielsweise für Wochenend-, Feiertags- oder Nachtarbeit, wenn die anderen Angestellten diese auch erhalten. Normalerweise zeigen sich auch solche Zuschläge als sozialversicherungsfrei. Demnach sind diese in der 520-Euro-Grenze nicht mit einzukalkulieren.

Weitere sozialversicherungsfreie Zulagen

Im Bereich der sozialversicherungsfreien Zulagen sind noch weitere Zahlungen denkbar. Über eine Entgeltumwandlung könnte den Minijobbern so beispielsweise eine betriebliche Altersvorsorge finanziert werden. Ebenfalls dürfen sie ein zur Verfügung gestelltes Jobticket nutzen.

In diesem Zusammenhang gilt zudem, dass derartige Leistungen den Minijobbern zustehen, sofern sie von den anderen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Unternehmen bezogen werden. Für solche steuerfreien Zuwendungen sind keine Sozialabgaben oder Steuern von den Minijobbern zu zahlen.

Die kurzfristige Beschäftigung: Nicht zur Finanzierung des Lebensunterhaltes

In dem Bereich der geringfügigen Beschäftigungen existiert neben dem klassischen Minijob allerdings noch eine zweite Variante, nämlich die kurzfristige Beschäftigung. Auch diese ist sozialversicherungsfrei gestaltet. Allerdings definiert sie sich nicht über die Höhe des Lohns, sondern über ihre Dauer.

Besteht eine Befristung der jeweiligen Beschäftigung auf einen Zeitraum von unter drei Monaten beziehungsweise 70 Tagen in einem Jahr, handelt es sich um eine solche kurzfristige Beschäftigung. Die Maximalgrenze von drei Monaten gilt, wenn der Nebenjobber wöchentlich mindestens fünf Tage arbeitet. Sind pro Woche allerdings weniger als fünf Tage Arbeit vorgesehen, ist die Grenze von 70 Tagen ausschlaggebend. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist es unerheblich, wie hoch der Verdienst des Nebenjobbers in dieser Zeit ausfällt. Die beschriebenen Regelungen gelten allerdings nur in Fällen, in denen die Tätigkeit nicht der  hauptsächlichen Finanzierung des Lebensunterhalts dient. Würde dies zutreffen, wäre die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig einzustufen, sobald der monatliche Lohn über 520 Euro liegt.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)