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Bebauungsmöglichkeiten in bebauten Ortsteilen – das gibt es zu beachten

Wer gerne etwas in bebauten Ortsteilen bauen möchte, muss einige Sachen vor und während dem Bau beachten. Es gibt Voraussetzungen und Bedingungen, an die man sich halten muss. Im Baugesetzbuch lassen sich einige Gesetze zu bebauten Ortsteilen finden, was die Sache rechtlich übersichtlicher macht.

Welche Bebauungsmöglichkeiten bieten sich an?

Zulässig sind nur Bauvorhaben, die im Zusammenhang bebauter Ortsteile stehen. Eine Planungshoheit der Gemeinden ist festgelegt, weshalb das Gesetz es vorsieht, die Zulässigkeit von Bauvorhaben zu bestimmen. Ein paar Satzungstypen werden dadurch unterschieden:

Klarstellungssatzung

Hiermit werden die bebauten Grenzen bebauter Ortsteile festgelegt. Diese Satzung ist deklatorisch und kommt erst in der Entwicklungssatzung zu nutze.

Entwicklungssatzung

Mit dieser Satzung können Splittersiedlungen im Außenbereich festgelegt werden, was die weitere Bebauung möglich macht. Für kleinere Splittersiedlungen mit Baulücken kann dies durchaus hilfreich sein. Doch dadurch wird die Siedlung im Flächennutzungsplan als Baufläche gekennzeichnet, was für manche Siedlung zum Negativpunkt werden kann.

Ergänzungs- und Einbeziehungssatzung

Wer eine solche Satzung beantragt, kann Teile aus seinem Außenbereich in den Innenbereich, welcher bereits bebaut ist, einbeziehen. Dadurch ist eine Bebauung zulässig. Doch nun muss die Grenzfläche nicht mehr abgerundet werden, die den Innen, und den Außenbereich abgrenzt, anders als früher, wo dies erforderlich war.

Außenbereichssatzung

Mit einer Außenbereichssatzung lässt sich auch Wohnbebauung im Wohnbereich durchführen. Allerdings ist die Satzung nicht für jeden eine Option. Denn um eine solche Satzung zu erhalten, darf das Baugebiet nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sein und man muss bereits eine Wohnbebauung besitzen, die aus mindestens vier Wohnhäusern besteht. Und es müssen noch ein paar Zulässigkeiten bestimmt werden, welche die öffentlichen Belänge nicht beeinträchtigen oder dem Flächennutzungsplan nicht widersprechen, sowie nicht zur Entstehung von einer Splittersiedlung führen werden.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)